Das Landgericht Frankfurt am Main muss ein Dieselverfahren neu verhandeln. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das klägerische Vorbringen bezüglich eines arglistig verschwiegenen Sachmangels beziehungsweise wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als schlüssig erklärt und die Verteidigungsstrategie der Daimler AG damit ausgehebelt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich deutlich im Dieselabgasskandal positioniert (Urteil vom 20.05.2021, Az.: 3 U 7/20) und auf Berufung eines geschädigten Verbrauchers das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 03.12.2020, Az.: 2-14 O 243/19) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen.
Der Kläger hatte im Juli 2013 einen gebrauchten Mercedes-Benz E 350 CDI Coupé mit einem Kilometerstand von 26.024 für 37.000 Euro erworben. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM642 ausgestattet. In dem Verfahren vor dem Landgericht hatte der geschädigte Verbraucher detailliert dargelegt, dass das Fahrzeug mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet sei. So gebe es eine Motorsteuerung-Software, die ein enges Temperaturfenster erkenne, das der Temperatur beim Durchfahren des Prüfzyklus entspreche. Wenn das entsprechende Temperaturfenster erkannt werde, werde die Abgasreinigung durch Abgasrückführung, Abgasnachbehandlung oder anderen Maßnahmen gegenüber der Abgasreinigung, die in anderen Temperaturfenstern erfolge, erheblich intensiviert und optimiert.
„Zusätzlich kommt eine sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Trifft dies zu, sorgt diese Regelung dafür, dass der gesamte Kühlkreislauf möglichst lange kühl gehalten wird. „Abschalteinrichtungen wie Thermofenster bei der Abgasreinigung in Dieselfahrzeugen oder eben auch Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelungen sind grundsätzlich unzulässig. Das hat die EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihrem Schlussantrag zu einem vielbeachteten Verfahren am Europäischen Gerichtshof EuGH klargemacht. Entscheidend bei dem EuGH-Verfahren ist die Aussage, dass auch temperaturabhängige Abgaskontrollsysteme unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
„Das Landgericht hat den Vortrag des geschädigten Verbrauchers als ins Blaue hinein verworfen und ist damit der Verteidigungsstrategie der Daimler AG gefolgt, die die vorgebrachten Aussagen als Spekulationen zurückgewiesen hat. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht hat dies aber nicht verfangen. Die Richter erklärten, dass die Klage des Fahrzeugkäufers bezüglich einer Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Erfolg haben könne“, betont Dr. Hartung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das klägerische Vorbringen bezüglich eines arglistig verschwiegenen Sachmangels beziehungsweise eben wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schlüssig“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung. Vor allem das Vorliegen der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung habe die Oberlandesrichter zu ihrer Entscheidung im Sinne des geschädigten Verbrauchers gebracht.
Besonders erfreulich für Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung ist die Tatsache, dass sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die vielbeachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 bezieht, die er mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. „Das Gericht würdigt ausdrücklich die Tatsache, dass die Substantiierungsanforderungen an die Darlegung eines Sachmangels die Abgasmanipulation an Dieselfahrzeugen betreffend nicht überspannt werden dürften. Für geschädigte Verbraucher im Abgasskandal ist dieses Berufungsurteil eine sehr gute Nachricht, die der Sache weiteren positiven Schwung verleihen kann.“
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