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Montag, Dezember 30, 2024
AllgemeinDen Dienstwagen aufmotzen und beim geldwerten Vorteil sparen

Den Dienstwagen aufmotzen und beim geldwerten Vorteil sparen

Den Dienstwagen aufmotzen und beim geldwerten Vorteil sparen

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Schicke Ledersitze, blitzende Alufelgen oder ein bassstarkes Soundsystem: Wer für seinen Dienstwagen eine Sonderausstattung möchte und diese selbst bezahlt, der mindert den geldwerten Vorteil – und zahlt damit weniger Steuern. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt anhand eines einfachen Rechenbeispiels, wie das funktioniert.

Der Dienstwagen steht immer wieder in der Kritik. Etwa, weil „das Firmenautoprivileg [als] eine teure Subvention für Besserverdiener“ bewertet wird, wie das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ am 31. August 2022 schreibt. Fakt ist allerdings: Diesel- und Benzinfahrzeuge werden hierzulande höher besteuert als Hybrid- oder Elektrofahrzeuge.

Gleichzeitig stimmt auch, dass Hybridfahrzeuge zwar umweltfreundlich wirken – aber: Auf längeren Strecken wird weiterhin der Verbrennungsmotor genutzt. So kommen Firmenwagennutzer in den Genuss einer vergünstigten Besteuerung, obwohl der eigentlich verfolgte Zweck – nämlich der Klimaschutz – in den Hintergrund rückt. Böse Zungen könnten also durchaus behaupten, dass es sich bei der steuerlichen Vergünstigung für Hybridfahrzeuge um eine teure Subvention handelt.

Ganz grundsätzlich: So werden Dienstwagen besteuert

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber belohnen ihre Mitarbeitenden mit einem höheren Gehalt in Form eines Dienstwagens. Die meisten Angestellten nutzen den Firmenwagen auch privat, und kommen somit in den Genuss eines sogenannten geldwerten Vorteils:

Der Dienstwagen wird zu etwas Ähnlichem wie Lohn. Ein Angestellter mit Dienstwagen muss deshalb private Fahrten mit dem Firmenauto versteuern.
Für den Angestellten fallen allerdings nur Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf einen fiktiven Lohn an, die tatsächlichen Kosten für das Fahrzeug trägt der Arbeitgeber. Und das lohnt sich vor allem dann, wenn der Angestellte seinen Dienstwagen viel für Privatfahrten nutzt.

Eine Methode zur Berechnung der anfallenden Einkommensteuer für Privatfahrten ist das Fahrtenbuch. Alle beruflichen und privaten Fahrten werden darin notiert, und am Ende des Jahres wird zusammengezählt: Für die privaten Fahrten zahlt man anteilig Einkommensteuer. Das klingt zwar einfach, doch das Finanzamt hat hohe Anforderungen, was die korrekte Führung eines Fahrtenbuchs betrifft.

Die bequemere Methode, um die anfallende Einkommensteuer auf die Privatfahrten zu ermitteln, ist die Ein-Prozent-Regelung, bei der pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens mit Verbrennungsmotor zum monatlichen Gehalt dazu gerechnet wird.

Für Elektrofahrzeuge wird der geldwerte Vorteil seit dem 1. Januar 2019 mit einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt. Und seit 1. Januar 2020 sind die Dienstwagenstromer noch einmal günstiger geworden, denn seither gilt für die meisten reinen Elektrofahrzeuge die neue 0,25-Prozent-Regelung.

Übrigens: Unter bestimmten Voraussetzungen gilt seit 1. Januar 2019 für Hybridelektrofahrzeuge eine 0,5-Prozent-Regel. Entscheidend dabei ist, zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug gekauft wurde und wie hoch die Emissionswerte sind.

Ganz konkret: Sonderausstattung selbst zahlen und die Kosten absetzen

Eine Arbeitnehmerin möchte ihren Dienstwagen mit speziellen Felgen, einem Multifunktionslenkrad und weiteren Sonderausstattungen bestücken. Ihr Arbeitgeber übernimmt die Kosten dafür nicht, sie zahlt die Sonderausstattung selbst. Immerhin: Der geldwerte Vorteil verringert sich in dem Jahr, in dem sie die Sonderausstattung bezahlt hat und – je nach Höhe der Kosten – auch noch in den Folgejahren. Ein Rechenbeispiel:

Bruttolistenpreis des Pkw ohne Sonderausstattung: 30.000 Euro

Von der Arbeitnehmerin bezahlte Sonderausstattung: 10.000 Euro

Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung: 40.000 Euro

Geldwerter Vorteil 1% aus 40.000 Euro = 400 Euro x 12: 4.800 Euro

Zur Erklärung: Die Zuzahlung der Arbeitnehmerin in Höhe von 10.000 Euro mindert den geldwerten Vorteil – und zwar so, dass sie im ersten Jahr überhaupt keinen geldwerten Vorteil versteuern muss. Da die von ihr geleistete Zuzahlung den geldwerten Vorteil übersteigt, kann der übersteigende Betrag in das Folgejahr vorgetragen werden. Das bedeutet: Die Arbeitnehmerin muss auch im zweiten Jahr nichts versteuern. Erst im dritten Jahr werden 4.400 Euro fällig (4.800 Euro geldwerter Vorteil minus 400 Euro restliche Zuzahlung).

Die Arbeitnehmerin könnte übrigens ihre Sonderausstattung auch in Raten an das Autohaus zahlen, sogar über mehrere Jahre verteilt. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils bliebe – wie beschrieben – gleich.

Gut zu wissen: Ob die Arbeitnehmerin den geldwerten Vorteil für ihren Dienstwagen mittels Fahrtenbuch oder über die Ein-Prozent-Pauschalversteuerung berechnet, spielt grundsätzlich keine Rolle. Allerdings ist die Pauschalversteuerung einfacher zu handhaben. Und bei der Methode mit Fahrtenbuch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um die Sonderausstattungskosten auf den geldwerten Vorteil anrechnen lassen zu können.

Übrigens: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den geldwerten Vorteil bei ihrem Dienstwagen auch dann mindern, wenn sie ein höherwertiges Fahrzeug möchten und der Arbeitgeber die Mehrkosten dafür nicht übernimmt. Das Prinzip bleibt das gleiche wie bei den selbst finanzierten Sonderausstattungen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)

Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell

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